In Deutschland gibt es mehr als 4,1 Millionen pflegebedürftige Menschen. Und fast die Hälfte davon wird alleine durch Angehörige, Familienmitgliedern oder Freunde gepflegt.
Demnach wissen viele von uns, dass die Pflege unserer Liebsten nicht nur sehr zeitintensiv, sondern darüber hinaus auch eine finanzielle Last ist. Denn die Pflege ist nicht billig. Neben Pflegemittel für den täglichen Bedarf - wie Desinfektionsmittel, Körperpflegeprodukte und Cremes - kosten auch technische Unterstützer, wie ein Hausnotruf-System, Geld.
Dass ein Hausnotruf von der Steuer absetzbar ist, ist an sich nichts Neues. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass man in einer betreuten Wohnanlage wohnt, um dies steuerlich geltend machen zu können. Anders sieht es bei Hausnotruf-Nutzerinnen und -Nutzern aus, die in ihrer eigenen Wohnung wohnen. Hier war es bislang nicht möglich einen Hausnotruf als haushaltsnahe Dienstleistung anzurechnen.
Als haushaltsnahe Dienstleistungen werden Tätigkeiten bezeichnet, die normalerweise durch ein Mitglied des privaten Haushalts erledigt wird und für die stattdessen ein Dienstleister oder Betreuungsunternehmen in Anspruch genommen wird. Das kann haushaltliche Tätigkeiten umfassen, wie etwa die Gartenarbeit oder die Reinigung der Wohnung, aber auch Pflege- oder Betreuungsleistungen durch einen Pflegedienst werden als haushaltnahe Dienstleistung angesehen.
Das sächsische Finanzgericht hat jetzt entschieden, dass ein Hausnotruf als haushaltsnahe Dienstleistung betrachtet werden kann. Denn normalerweise stellen die im Haushalt lebenden Angehörigen (also ein Mitglied des privaten Haushalts) sicher, dass ältere und kranke Familienmitglieder im Notfall Hilfe erhalten. Diese Bereitschaft wird aber an dieser Stelle durch das Hausnotrufgerät übernommen.
Heißt im Klartext: Ein Hausnotruf ist von der Steuer absetzbar! Dieses Urteil ist eine Erleichterung für viele der 400.000 Hausnotruf-Nutzern in Deutschland. Es lohnt sich auf jeden Fall zu prüfen, ob man selbst von dieser Steuererleichterung Anspruch nehmen kann. Wer mehr über diese Thematik erfahren möchte, wendet sich im besten Fall an seinen Steuerberater oder einen örtlichen Steuerverein.
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Urteil: Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 14.10.2020, Az. 2 K 323/20; Az. der NZB: VI B 94/20