Viele alleinlebende Seniorinnen und Senioren setzen auf ein Hausnotruf-System, um sich zu Hause sicher fühlen zu können. Diese zusätzliche Sicherheit ist jedoch leider nicht für alle kostenlos. Die gute Nachricht ist aber, dass man sich einige dieser Kosten über die Steuer zurückholen kann. Wie verhält sich das bei Hausnotruf-Systemen?
Grundsätzlich gilt, dass ein Hausnotruf-System in der Steuererklärung abgesetzt werden kann. Und zwar als sogenannte „haushaltsnahe Dienstleistung“.
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen die Tätigkeiten, die für gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die stattdessen fremde Dritte beschäftigt werden. Darunter fallen beispielsweise folgende Tätigkeiten: die Reinigung der Wohnung, Gartenpflegearbeiten oder die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt.
Der Bundesfinanzhof entschied 2015, dass auch ein Hausnotruf-System als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden kann, denn ein Notruf-System sorgt für Sicherheit und ersetzt die Überwachung durch Angehörige.
Eine Voraussetzung ist jedoch, dass die betroffene Person im betreuten Wohnen lebt. Dabei ist es nicht relevant, dass sich die Notrufzentrale außerhalb des Haushaltes der Hausnotrufnutzerin oder des –Nutzers befindet. Die letztendliche Leistung erfolgt innerhalb des Haushalts, da von dort aus der Notruf ausgelöst wird.
Noch umstritten ist die Rechtslage jedoch in den Fällen, in denen Seniorinnen und Senioren in ihrem eigenen Haus leben. Das Sächsische Finanzgericht hat in einem Urteil vom 14.Oktober 2020 anerkannt, dass ein Notruf-System auch dann steuerlich abgesetzt werden kann, wenn die Person zu Hause lebt. Die Dienstleistung, also in diesem Fall die Verständigung der Notrufzentrale, muss innerhalb der Wohnung erfolgen. Die letztendliche gerichtliche Entscheidung für oder gegen die steuerliche Absetzung des Hausnotrufs vor dem Bundesfinanzhof steht jedoch noch aus.
Dennoch empfiehlt es sich die anfallenden Kosten für den Hausnotruf als haushaltsnahe Dienstleistung in der Steuererklärung anzugeben, auch wenn der Bundesfinanzhof noch kein endgültiges Urteil gefällt hat. Wenn das Finanzamt die Aufwendungen nicht anerkennt, kann dennoch Einspruch eingelegt werden. Das sollte bestenfalls innerhalb eines Monats passieren. Das Verfahren kann dann bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesfinanzhofes ruhen.
Das alles klingt viel komplizierter als es ist. Wenn Sie jedoch unschlüssig sind, kann Ihnen ein Steuerberater, eine Steuerberaterin oder ein Steuerring sicherlich helfen.