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Die Pflegegelderhöhung im Fokus: 2023 und Ausblick auf 2024

Fast 5 Millionen pflegebedürftige Menschen leben aktuell in Deutschland, von denen über 80 Prozent zuhause von Angehörigen oder nahestehenden Personen versorgt werden.

Doch während die Kosten für Lebenshaltung, Miete und andere Ausgaben aufgrund der Inflation stetig steigen, ist das Pflegegeld, das pflegebedürftigen Menschen finanzielle Unterstützung bietet seit 2017 unverändert geblieben. Diese Stagnation steht in starkem Kontrast zu den realen Bedürfnissen und den steigenden Kosten im Pflegebereich. Die fehlende Anpassung des Pflegegeldes an die Inflation stellt für viele pflegebedürftige Personen und ihre Familien eine finanzielle Belastung dar.

Voraussetzungen für eine Anpassung des Pflegegeldes

Alle drei Jahre überprüft die Bundesregierung, ob die Leistungen der Pflegeversicherung angepasst werden müssen - dazu zählt auch das Pflegegeld. Entscheidend für die Anpassung des Pflegegeldes sind verschiedene Faktoren, wie die aktuelle wirtschaftliche Situation, die Entwicklung der Lebenserhaltungskosten oder der Bedarf an Pflegeleistungen.

Generell gilt: Die Pflegeleistungen dürfen die Bruttolohnentwicklungen, die zur gleichen Zeit stattfinden, nicht übersteigen. Dies stellt sicher, dass das Pflegegeld im Einklang mit der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung bleibt und angemessen ist.

Außerdem tritt eine Pflegegelderhöhung erst dann in Kraft, wenn der Bundesrat zustimmt. Dies bedeutet, dass nach einer positiven Entscheidung der Bundesregierung die Zustimmung der Länder erforderlich ist, um die Pflegegelderhöhung umzusetzen.

Wie hoch wird das Pflegegeld 2023 sein?

Für 2023 ist keine Erhöhung des Pflegegeldes vorgesehen. Zum 1. Januar 2024 soll es jedoch um 5 Prozent steigen.

Pflegegelderhöhung 2024

Durch die Erhöhung des Pflegegeldes um 5 Prozent ergeben sich voraussichtlich folgende Ansprüche für Pflegebedürftige:

  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben weiterhin kein Anspruch auf Pflegegeld.
  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 erhalten voraussichtlich ein Pflegegeld in Höhe von 332 € monatlich (2023: 316 €)
  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 erhalten voraussichtlich ein Pflegegeld in Höhe von 572,25 € monatlich (2023: 545€)
  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 erhalten voraussichtlich ein Pflegegeld in Höhe von 764,40 € monatlich (2023: 728€)
  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 erhalten voraussichtlich ein Pflegegeld in Höhe von 946,05€ monatlich (2023: 901€)

Wer erhält Pflegegeld?

Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung, die bestimmten Personen zusteht, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation auf Pflege und Unterstützung angewiesen sind. Die Berechtigung zum Erhalt von Pflegegeld hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von der Feststellung der Pflegebedürftigkeit.

In Deutschland wird die Pflegebedürftigkeit gemäß dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches definiert. Laut dieser Definition gelten Personen dann als pflegebedürftig, wenn sie gesundheitsbedingte Einschränkungen in ihrer Selbstständigkeit oder Fähigkeiten aufweisen und daher auf die Unterstützung anderer angewiesen sind. Die Pflegebedürftigkeit muss von längerer Dauer sein, das heißt voraussichtlich für mindestens sechs Monate.

In den meisten Fällen ist eine offizielle Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst oder eine ähnliche Institution erforderlich. Die Pflegebedürftigkeit wird anhand von Kriterien wie dem Grad der Selbstständigkeit, dem Hilfebedarf bei alltäglichen Aktivitäten, der Mobilität und der kognitiven Fähigkeiten bewertet.

Pflegegeld wird erst ab Pflegegrad 2 gezahlt. Mehr dazu erfahren Sie hier: Pflegegrad beantragen.

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Welche weiteren Änderungen gibt es 2024?

Pflegesachleistungen

Der Begriff „Sachleistung“ kann irreführen. Es handelt sich nicht etwa um materielle Leistungen in Form von Gegenständen, sondern um ambulante Dienstleistungen. Dienste im Rahmen von Pflegesachleistungen sind etwa körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung. Auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegenden gehört zu den Pflegesachleistungen. Anspruch auf die Pflegesachleistungen haben alle Versicherten ab Pflegegrad 2.

Um die häusliche Pflege zu stärken, werden die Beträge zum 1. Januar 2024 um 5% angehoben.

Daraus ergeben sich voraussichtlich folgende Ansprüche für Pflegebedürftige:

  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben weiterhin kein Anspruch auf Pflegesachleistungen.
  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 erhalten voraussichtlich Pflegesachleistungen in Höhe von 760,20€ € monatlich (2023: 724 €)
  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 erhalten voraussichtlich Pflegesachleistungen in Höhe von 1431,15 € monatlich (2023: 1.363€)
  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 erhalten voraussichtlich Pflegesachleistungen in Höhe von 1.777,65 € monatlich (2023: 1.693€)
  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 erhalten voraussichtlich Pflegesachleistungen in Höhe von 2.199,75€ monatlich (2023: 2.095€)

Pflegeunterstützungsgeld

Das Pflegeunterstützungsgeld dient dazu, einen finanziellen Ausgleich zu schaffen, wenn Pflegende ihre Erwerbstätigkeit einschränken oder ganz aufgeben, um sich um eine pflegebedürftige Person zu kümmern. Damit soll gewährleistet werden, dass Pflegende nicht allein aufgrund finanzieller Einbußen gezwungen sind, ihre Pflegetätigkeit einzuschränken oder aufzugeben.

Ab dem 1. Januar 2024 kann das Pflegeunterstützungsgeld pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftige Person in Anspruch genommen werden und ist nicht mehr beschränkt auf einmalig insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftige Person.

Zusammenführung der Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Künftig sollen die Leistungsbeträge für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt werden. Dadurch steht Pflegebedürftigen dann ein Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung, der flexibel zwischen den beiden Leistungsarten aufgeteilt werden kann. Für Pflegebedürftige unter 25, die einen Pflegegrad 4 oder 5 haben, wird dies bereits zum 1. Januar 2024 umgesetzt, für alle anderen ab den 1. Juli 2025.

Erleichterung des Zugangs zur Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen

Um den Zugang pflegender Angehöriger zu Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen zu erleichtern, werden Maßnahmen ergriffen, um die Möglichkeit der Mitaufnahme des Pflegebedürftigen in die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung der Pflegeperson zu erweitern und weiterzuentwickeln.

Diese Maßnahme zielt darauf ab, den pflegenden Angehörigen die Teilnahme an Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen zu ermöglichen, ohne dass eine Trennung von der pflegebedürftigen Person erforderlich ist. So wird pflegenden Angehörigen die Möglichkeit gegeben, sich um ihre eigene Gesundheit und ihr Wohlbefinden zu kümmern, während die Pflege ihrer nahestehenden Person gleichzeitig fortgesetzt wird.

Erhöhung der Zuschläge für Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen

Zum 1. Januar 2024 werden die Zuschläge, die die Pflegekasse an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlt, erhöht. Die Sätze werden von 5% auf 15% bei 0 - 12 Monaten Verweildauer, von 25% auf 30% bei 13 - 24 Monaten, von 45% auf 50 % bei 25 - 36 Monaten und von 70% auf 75% bei mehr als 36 Monaten angehoben.

Auch wenn für das Jahr 2023 keine Pflegegelderhöhung vorgesehen ist, wird die erwartete Anpassung des Pflegegeldes im Jahr 2024 eine wichtige Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Familien darstellen. Die Entscheidung für eine Erhöhung im Jahr 2024 zeigt das Bemühen, die Bedürfnisse und Herausforderungen im Pflegesektor anzuerkennen und anzugehen und ist damit ein Schritt in die richtige Richtung. Es bleibt zu hoffen, dass in Zukunft weitere positive Maßnahmen zur Verbesserung der Pflegebedingungen und zur Unterstützung derjenigen, die auf Pflege angewiesen sind, ergriffen werden.

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