In Pflegegrad 1 werden Menschen eingestuft, die geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der körperlichen Fähigkeiten haben. Dabei handelt es sich meistens um motorische Einschränkungen, wenn zum Beispiel Wirbelsäulen- oder Gelenkerkrankungen vorliegen. In manchen Bereichen benötigen Betroffene Unterstützung, so zum Beispiel bei der Körperpflege, beim Ankleiden oder beim Umgang mit Inkontinenz.
Nachdem ein formloser Antrag bei der Pflegekasse gestellt wurde, beauftragt diese den Medizinischen Dienst für eine Begutachtung. Anhand eines Kriterienkatalogs bestimmt der Gutachter anschließend den Pflegegrad. Je selbstständiger ein Antragsteller ist, desto weniger Punkte und einen niedrigeren Pflegegrad erhält er. Damit der Pflegegrad 1 erteilt wird, muss die Gesamtpunktzahl zwischen 12,5 und 27 Punkten liegen. Welche Kriterien bei der Begutachtung von Bedeutung sind, erfahren Sie in unserem Magazinbeitrag Pflegegrad beantragen.
Ziel der Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 ist es die Selbstständigkeit der Betroffenen durch frühzeitige Hilfestellungen möglichst lange zu erhalten und ihnen den Verbleib in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichen.
Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 stehen folgende Leistungen zu:
Menschen mit Pflegegrad 1 haben unter anderem Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Diese Leistung umfasst monatlich einen Betrag von 40 Euro. Zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln gehören Produkte, wie Schutzmasken, Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel für Hände und Flächen.
Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Geldleistung und beläuft sich auf eine Höhe von monatlich 125 Euro. Mithilfe dieser Leistung sollen pflegende Angehörige entlastet werden. So kann dadurch beispielsweise eine Putz- oder Einkaufshilfe für den Pflegebedürftigen organisiert und finanziert werden.
Leben Pflegebedürftige in einer Wohngruppe können sie einen sogenannten Wohngruppenzuschuss erhalten. Ihnen steht monatlich ein Zuschuss von 214 Euro zur Verfügung. Für die Gründung einer Pflege-Wohngruppe steht jeder Person mit Pflegegrad 1 bis 5 zusätzlich einmalig 2.500 Euro zur Verfügung. Diese Anschubfinanzierung erhalten maximal vier der Bewohnerinnen und Bewohner, sodass sie auf 10.000 Euro je Wohngemeinschaft beschränkt ist.
Um Betroffenen das selbstständige Leben im eigenen zuhause zu erleichtern, können wohnumfeldverbessernde Maßnahmen getroffen werden. Dabei kann es sich zum Beispiel um den Einbau eines Treppenlifts oder den Umbau von einer Wanne zur Dusche handeln. Mit Pflegegrad 1 erhalten Betroffene einen einmaligen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro von ihrer Pflegekasse.
Der Hausnotruf ist ein offiziell anerkanntes Hilfsmittel für Seniorinnen und Senioren. So wird dieser von der Pflegekasse bezuschusst, wenn ein Pflegegrad vorliegt. Die Leistung beläuft sich auf monatlich 25,50 Euro. Zudem werden die einmaligen Anschlusskosten in Höhe von 10,49 Euro übernommen. Wenn Sie Hilfe dabei brauchen diese Leistung bei Ihrer Pflegekasse zu beantragen, unterstützen wir Sie sehr gerne dabei.
Sollten Sie noch Fragen zur Pflegebedürftigkeit oder einem bestimmten Pflegegrad haben, ist der erste Ansprechpartner die Kranken- oder Pflegekasse der betroffenen Person. Eine weitere Anlaufstelle sind sogenannte Pflegestützpunkte. Wer erstmals eine Pflegeleistung beantragt oder wessen Pflegesituation sich ändert, hat einen Anspruch auf eine Pflegeberatung.
Auch wenn die betroffene Person vielleicht noch vieles allein kann und nur in wenigen Bereichen Unterstützung braucht, sollte man sich dennoch für die Begutachtung durch den medizinischen Dienst entscheiden. Denn die Leistungen bei Pflegegrad 1 können pflegende Angehörige deutlich entlasten und sollten deshalb nicht unterschätzt werden.