Wenn das eigene Zuhause den Ansprüchen nicht mehr gerecht wird, gibt es verschiedene Einrichtungen, wie Seniorenheime oder Pflegeheime, die die Versorgung von Pflegebedürftigen langfristig übernehmen. Doch nicht selten herrscht nur ein vorübergehender Bedarf an Pflege für die Angehörigen. So zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt, oder wenn es den Liebsten plötzlich schlechter geht und ein Umbau der Wohnung notwendig ist.
Übernimmt man die Pflege der Angehörigen selbst, kann es zu Herausforderungen oder Ausfällen kommen, wenn man etwa selbst krank wird und so die Liebsten nicht mehr versorgen kann. Doch was passiert dann?
In diesen Fällen gibt es die Möglichkeit, Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Bei der Kurzzeitpflege wird die pflegebedürftige Person über einen kurzen Zeitraum in einer vollstationären Einrichtung untergebracht.
Der Begriff "Kurzzeitpflege" wirft zunächst einmal mehr Fragen auf und viele wissen nicht, was dahinter steckt. Wussten Sie zum Beispiel, dass die Pflegekassen jährlich bis zu 1.612 Euro Kurzzeitpflegegeld bezuschussen? Im folgenden haben wir die wichtigsten Fragen zum Thema Kurzzeitpflege beleuchtet.
Für pflegebedürftige Personen gibt es die Möglichkeit, über einen bestimmten Zeitraum in einer Pflegeeinrichtung versorgt zu werden, wenn die häusliche Pflege währenddessen nicht abgedeckt werden kann. Unter der Kurzzeitpflege versteht man also die Unterbringung einer zu pflegenden Person in einer vollstationären Einrichtung.
Die Unterbringung ist dabei von vorneherein begrenzt auf eine Dauer von bis zu 8 Wochen, beziehungsweise 56 Tage. Mit vollstationären Einrichtungen sind Einrichtungen gemeint, die von der Pflegekasse zugelassen sind, in den meisten Fällen handelt es sich hierbei um Pflegeheime.
Was der Unterschied zwischen Seniorenheimen, Pflegeheimen und Altenheimen ist, erfahren Sie hier.
Sollte es nicht absehbar sein, dass nach den 8 Wochen die Pflege daheim nicht mehr durchführbar ist, kann die langfristige vollstationäre Pflege bei der Pflegekasse beantragt werden.
Es gibt eine Vielzahl an Gründen, um eine Kurzzeitpflege zu beantragen. Folgende Beispiele sind gerechtfertigte Gründe dafür:
Nach einem Unfall oder Aufenthalt im Krankenhaus wird zusätzliche Pflege benötigt, die nicht mehr daheim oder von den Angehörigen durchgeführt werden kann. Für die Zeit der Genesung kann die Kurzzeitpflege beantragt werden.
Eine plötzliche Verschlechterung des Zustandes der pflegebedürftigen Person bedarf ein Umbau des Zuhauses, um weiterhin im Alter selbstbestimmt zu leben. Während den Umbauten wird die Unterbringung in einer vollstationäre Einrichtung bezuschusst.
Die Angehörigen die sonst unterstützen, fahren im Urlaub, können aus beruflichen Gründen oder krankheitsbedingt für eine kurze Zeit die Pflege nicht weiterführen.
Die Kurzzeitpflege kann auch dazu genutzt werden, um Angehörige von der oft herausfordernden Pflege für einen gewissen Zeitraum zu entlasten. Die Kurzzeitpflege muss nicht zwangsläufig in der Nähe des Domizils stattfinden.
Ist zum Beispiel ein Urlaub in Deutschland geplant, kann eine geeignete Einrichtung am Urlaubsort die Kurzzeitpflege übernehmen. So kann man den Urlaub mit seinen Liebsten entspannt gemeinsam verbringen.
Anspruch auf die Kurzzeitpflege habe alle Personen, die mindestens den Pflegegrad 2 besitzen, dies beinhaltet die 8 Wochen Kurzzeitpflege und die maximalen 1.612 Euro im Jahr.
Personen mit dem Pflegegrad 1 können für die Leistungen der Kurzzeitpflege einen Entlastungbeitrag in Höhe von 125 pro Monat beantragen. Dieser Betrag muss nicht jeden Monat genutzt werden, sondern kann angespart werden und zu einem späteren Zeitpunkt eingelöst.
Erfahren Sie hier mehr über den Pflegegrad und wie man diesen beantragen kann.
Sollte der Fall eintreten, dass eine Person keinen Pflegegrad hat und der Zustand sich plötzlich aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls verschlechtert, hat die pflegebedürftige Person den vollen Anspruch auf die Kurzzeitpflege. Die Beantragung muss allerdings bei der Krankenkasse und nicht der Pflegekasse erfolgen. In diesem Fall kann die Kurzzeitpflege nicht für die Entlastung von Angehörigen beantragt werden, sondern ist ausschließlich für die Überbrückung von Pflegeengpässen gedacht.
Die Beantragung muss immer vor Pflegebeginn erfolgen, da die Einrichtung von der Pflegekasse vorab bewilligt werden muss. Je nach Pflegekasse ist nur ein formloser Antrag möglich - am besten informiert man sich bei der jeweiligen Pflegekasse in welcher Form der Antrag gestellt werden muss. Sollte die pflegebedürftige Person den Antrag nicht selbst stellen können, kann eine eingetragene Vertreterin oder ein eingetragener Vertreter die Beantragung übernehmen.
Für die Kurzzeitpflege werden nur die Pflegeleistungen übernommen. Das bedeutet, dass die Kosten für die Unterkunft und die Verpflegung selbst getragen werden müssen. In manchen Bundesländern kann das Pflegeheim zusätzlich Investitionskosten in Rechnung stellen, zum Beispiel für die Instandhaltung des Gebäudes.
Ist die pflegebedürftige Person oder ihre Familie nicht in der Lage den Eigenanteil der Kosten zu zahlen, kann ein Antrag beim Sozialamt gestellt werden. Wird dieser bewilligt, übernimmt das Sozialamt den Eigenanteil der Kosten.
Der Maximalbetrag von 1.612 Euro ist unabhängig vom Pflegegrad, allerdings werden in den Einrichtungen die Pflegekosten für eine Person zum Beispiel mit den Pflegegrad 4 oder 5 höher berechnet, als für eine Person mit dem Pflegegrad 2. Das hat als Konsequenz, dass Personen mit höherem Pflegerad den Zuschuss vor Ablauf der 8 Wochen ausgeschöpft haben können. Pflegekosten, die über die maximale Leistung der Kurzzeitpflege gehen, müssen selbst getragen werden.
Außerdem besteht die Möglichkeit die 1.612 Euro der Verhinderungspflege vollständig oder anteilig auf das Kurzzeitpflegegeld anzurechnen, zusammengerechnet sind das bis zu 3.224 Euro.
Der Anspruch auf die Kurzzeitpflege besteht weiterhin, doch viele pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen sind sich unsicher, ob eine Unterbringung in einer externen Einrichtung in Zeiten der Corona-Pandemie sicher ist. In diesem Fall ist es ratsam, sich bei den jeweiligen Einrichtungen über das bestehende Schutzkonzept zu informieren.
Handelt es sich nicht um einen Notfall, kann es sein, dass die pflegebedürftige Person sich vorab daheim in Quarantäne begeben und einen negativen Corona-Test bei der Aufnahme vorweisen muss. Zum Schutz der Bewohner wird das Sicherheitskonzept für Besucher immer strenger, in vielen Einrichtungen ist der Zutritt nur mit einer FFP2-Maske und mit einem negativen Corona-Schnelltest möglich.
Und zum Schluss nochmal alle wichtigen Fakten auf einen Blick:
Pflegegrade spielen eine große Rolle bei der finanziellen Unterstützung der Pflegetätigkeiten sowie der Kostenerstattung bei zugelassenen ambulanten Diensten. Doch was sind Pflegegrade und wie werden diese überhaupt bestimmt? Seit dem 1. Januar 2017 wird die Pflegebedürftigkeit durch den Gesetzgeber in fünf Pflegegrade unterteilt: Pflegegrad 1 bis 5. Mit Hilfe dieser Pflegegrade soll die Pflegebedürftigkeit eines Menschen eingeschätzt werden, um angemessene Unterstützung im Alltag für diesen zu ermöglichen, denn je höher der attestierte Pflegegrad, desto mehr externe Hilfe kann angefordert werden. Die Pflegegrade geben Rückschlüsse auf den Grad der benötigten Unterstützung des Pflegebedürftigen. Pflegegrad 1 stellt dabei die niedrigste Stufe dar, wobei der Pflegebedürftige eine geringe Beeinträchtigung in der eigenen Selbstständigkeit oder Fähigkeiten vorweist. Der Pflegegrad 5 hingegen stellt die schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung dar. Die Berechnung der Pflegebedürftigkeit basiert auf einem Punktesystem, das anhand eines detaillierten Fragenkatalogs erarbeitet wird. Je nach Pflegegrad kann man für eine Dienstleistung oder einem Hilfsmittel mit Pflegekassenzulassung ein Zuschuss erhalten.
Der Begriff Pflegebedürftigkeit wurde unter § 14 SGB XI wie folgt definiert:
Pflegebedürftig (…) sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.
Anleitung: In fünf Schritten zum Pflegegrad
Um einen Pflegegrad zu erhalten, muss ein entsprechender Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegekasse gestellt werden. In Deutschland unterstützt der MDK die Pflegekassen mit seinen pflegerischen und medizinischen Kenntnissen bei der Entscheidung, welche Leistungen ein Patient oder eine Patientin beantragen kann. In der unten stehenden Anleitung haben wir kurz zusammengefasst, wie man in In fünf Schritten zum Pflegegrad erhält.
Schritt 1: Formloser Antrag
Zunächst beantragt man bei der Pflegekasse einen Pflegegrad anhand eines kurzen formlosen Antrags. Dies kann entweder per Post, per Telefon oder bei manchen Pflegekassen gar durch eine kurze E-Mail geschehen. Die Pflegekasse ist bei gesetzlich Versicherten an die Krankenkasse angliedert. Zuständige Stellen können daher dort erfragt werden. Die Pflegekasse sendet dem Antragsteller daraufhin das entsprechende Formular (Antrag auf Pflegeleistung) per Post oder per E-Mail zu. Das Formular wird im Anschluss vom Antragssteller bzw. einer bevollmächtigten Person ausgefüllt und unterschrieben zurück an die Pflegekasse gesendet werden. Ausführliche Angaben hinsichtlich des Pflegebedarfs sind an dieser Stelle noch nicht notwendig. Nun heißt es warten: Sobald der Antrag durch die Pflegekasse geprüft wurde, beauftragt sie den Medizinischen Dienst zur Durchführung der Begutachtung. Der Gutachter meldet sich in der Regel mit Terminvorschlägen beim Antragssteller.
Schritt 2: Vorbereitung auf den Hausbesuch
Eine gute Vorbereitung auf die Pflegebegutachtung ist essenziell! Eine besondere Hilfestellung an dieser Stelle sind sogenannte Pflegestützpunkte, die vor der MDK Begutachtung kontaktiert werden können. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dort erklären detailliert, auf was man bei der Begutachtung achten muss und geben Tipps für einen reibungslosen Ablauf. Am besten besucht man den Pflegestützpunkt mit der pflegebedürftigen Person, um sich gemeinsam vorzubereiten. Eine Übersicht über die bundesweiten Pflegestützpunkte gibt es beim Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP), außerdem gibt es hier eine Checkliste für den MDK-Besuch.
Schritt 3: Die Pflegebegutachtung
Das Ziel der Begutachtung ist anhand von standardisierten Kriterien festzustellen, wie selbstständig der Lebensalltag bewältigt werden kann und wobei man Hilfe benötigt. Im Rahmen des Hausbesuchs schildert man den Gutachtern mit welchen Einschränkungen man gegenwärtig zurechtkommen muss und welche Hilfsmittel dabei bereits eingesetzt werden. Bei den Gutachtern handelt es sich in der Regel um ausgebildete medizinische oder pflegerische Fachkräfte. Hierbei ist es besonders wichtig, wirklich jede einzelne Aufwendung die im Alltag vonnöten ist zu erwähnen, so klein und unaufwändig sie auch erscheinen mag. Das Gutachten orientiert sich an einem umfassenden Fragenkatalog, wobei in einzelnen Lebensbereichen Punkte vergeben werden. Je höher die erreichte Punktzahl umso höher ist der Pflegegrad. Der Medizinische Dienst gibt auf seiner Webseite noch weitere Einblicke in die Pflegebegutachtung.
Schritt 4: Bescheid der Pflegekasse
Im Anschluss an die Pflegebegutachtung spricht der Gutachter sich für einen Pflegegrad aus. Die Pflegekasse evaluiert basierend auf dem Gutachten, ob der vom Gutachter ermittelte Pflegegrad bewilligt wird oder nicht. Ungefähr fünf Wochen nach dem Hausbesuch wird dem Antragsteller der Pflegegrad mitgeteilt.
Schritt 5: Bewilligung oder Ablehnung
Nachdem die Pflegekasse das Gutachten des medizinischen Dienstes individuell evaluiert hat, erhält der Antragsteller nach ca. fünf Wochen die Entscheidung über den Antrag. Pflegegrad zugeteilt und die entsprechenden Leistungen können in Anspruch genommen werden. Für den Fall, dass nach der Begutachtung ein falscher Pflegegrad oder gar kein Pflegegrad festgestellt wurde, kann ein Widerspruch gegen die Entscheidung der Pflegekasse eingelegt werden. Falls der Pflegegrad nach einer gewissen Zeit nicht mehr den Anforderungen des Pflegenden entspricht oder ein neues Krankheitsbild festgestellt wird, kann eine Höherstufung erfolgen.
Nachdem man den MDK Bericht zur Begutachtung erhalten hat, kann nun entschieden werden, wie der bescheinigte Pflegegrad eingesetzt wird. In vielen Fällen werden bereits durch den MDK-Gutachter Hilfsmittel vorgeschlagen. Diese können auch ohne gesonderte Genehmigung in Anspruch genommen werden. Weitere Unterstützungsleistungen, wie beispielsweise Pflegegeld, Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes oder Hilfsmittel werden jedoch gesondert betrachtet. Unter diese Kategorie fallen ebenfalls Hausnotrufgeräte, die durch einen gesonderten Antrag bei der Kasse angefragt werden müssen.
Wir wissen, wie zeitaufwändig und bürokratisch dieser Prozess sein kann und übernehmen daher gerne die Beantragung unserer Notrufgeräte kostenfrei. Unsere Ansprechpartnerinnen und -partner helfen gerne weiter: [email protected] oder unser Kontaktformular.