Wenn das eigene Zuhause den Ansprüchen nicht mehr gerecht wird, gibt es verschiedene Einrichtungen, wie Seniorenheime oder Pflegeheime, die die Versorgung von Pflegebedürftigen langfristig übernehmen. Doch nicht selten herrscht nur ein vorübergehender Bedarf an Pflege für die Angehörigen. So zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt, oder wenn es den Liebsten plötzlich schlechter geht und ein Umbau der Wohnung notwendig ist.
Übernimmt man die Pflege der Angehörigen selbst, kann es zu Herausforderungen oder Ausfällen kommen, wenn man etwa selbst krank wird und so die Liebsten nicht mehr versorgen kann. Doch was passiert dann?
In diesen Fällen gibt es die Möglichkeit, Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Bei der Kurzzeitpflege wird die pflegebedürftige Person über einen kurzen Zeitraum in einer vollstationären Einrichtung untergebracht.
Der Begriff "Kurzzeitpflege" wirft zunächst einmal mehr Fragen auf und viele wissen nicht, was dahinter steckt. Wussten Sie zum Beispiel, dass die Pflegekassen jährlich bis zu 1.612 Euro Kurzzeitpflegegeld bezuschussen? Im folgenden haben wir die wichtigsten Fragen zum Thema Kurzzeitpflege beleuchtet.
Für pflegebedürftige Personen gibt es die Möglichkeit, über einen bestimmten Zeitraum in einer Pflegeeinrichtung versorgt zu werden, wenn die häusliche Pflege währenddessen nicht abgedeckt werden kann. Unter der Kurzzeitpflege versteht man also die Unterbringung einer zu pflegenden Person in einer vollstationären Einrichtung.
Die Unterbringung ist dabei von vorneherein begrenzt auf eine Dauer von bis zu 8 Wochen, beziehungsweise 56 Tage. Mit vollstationären Einrichtungen sind Einrichtungen gemeint, die von der Pflegekasse zugelassen sind, in den meisten Fällen handelt es sich hierbei um Pflegeheime.
Was der Unterschied zwischen Seniorenheimen, Pflegeheimen und Altenheimen ist, erfahren Sie hier.
Sollte es nicht absehbar sein, dass nach den 8 Wochen die Pflege daheim nicht mehr durchführbar ist, kann die langfristige vollstationäre Pflege bei der Pflegekasse beantragt werden.
Es gibt eine Vielzahl an Gründen, um eine Kurzzeitpflege zu beantragen. Folgende Beispiele sind gerechtfertigte Gründe dafür:
Nach einem Unfall oder Aufenthalt im Krankenhaus wird zusätzliche Pflege benötigt, die nicht mehr daheim oder von den Angehörigen durchgeführt werden kann. Für die Zeit der Genesung kann die Kurzzeitpflege beantragt werden.
Eine plötzliche Verschlechterung des Zustandes der pflegebedürftigen Person bedarf ein Umbau des Zuhauses, um weiterhin im Alter selbstbestimmt zu leben. Während den Umbauten wird die Unterbringung in einer vollstationäre Einrichtung bezuschusst.
Die Angehörigen die sonst unterstützen, fahren im Urlaub, können aus beruflichen Gründen oder krankheitsbedingt für eine kurze Zeit die Pflege nicht weiterführen.
Die Kurzzeitpflege kann auch dazu genutzt werden, um Angehörige von der oft herausfordernden Pflege für einen gewissen Zeitraum zu entlasten. Die Kurzzeitpflege muss nicht zwangsläufig in der Nähe des Domizils stattfinden.
Ist zum Beispiel ein Urlaub in Deutschland geplant, kann eine geeignete Einrichtung am Urlaubsort die Kurzzeitpflege übernehmen. So kann man den Urlaub mit seinen Liebsten entspannt gemeinsam verbringen.
Anspruch auf die Kurzzeitpflege habe alle Personen, die mindestens den Pflegegrad 2 besitzen, dies beinhaltet die 8 Wochen Kurzzeitpflege und die maximalen 1.612 Euro im Jahr.
Personen mit dem Pflegegrad 1 können für die Leistungen der Kurzzeitpflege einen Entlastungbeitrag in Höhe von 125 pro Monat beantragen. Dieser Betrag muss nicht jeden Monat genutzt werden, sondern kann angespart werden und zu einem späteren Zeitpunkt eingelöst.
Erfahren Sie hier mehr über den Pflegegrad und wie man diesen beantragen kann.
Sollte der Fall eintreten, dass eine Person keinen Pflegegrad hat und der Zustand sich plötzlich aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls verschlechtert, hat die pflegebedürftige Person den vollen Anspruch auf die Kurzzeitpflege. Die Beantragung muss allerdings bei der Krankenkasse und nicht der Pflegekasse erfolgen. In diesem Fall kann die Kurzzeitpflege nicht für die Entlastung von Angehörigen beantragt werden, sondern ist ausschließlich für die Überbrückung von Pflegeengpässen gedacht.
Die Beantragung muss immer vor Pflegebeginn erfolgen, da die Einrichtung von der Pflegekasse vorab bewilligt werden muss. Je nach Pflegekasse ist nur ein formloser Antrag möglich - am besten informiert man sich bei der jeweiligen Pflegekasse in welcher Form der Antrag gestellt werden muss. Sollte die pflegebedürftige Person den Antrag nicht selbst stellen können, kann eine eingetragene Vertreterin oder ein eingetragener Vertreter die Beantragung übernehmen.
Für die Kurzzeitpflege werden nur die Pflegeleistungen übernommen. Das bedeutet, dass die Kosten für die Unterkunft und die Verpflegung selbst getragen werden müssen. In manchen Bundesländern kann das Pflegeheim zusätzlich Investitionskosten in Rechnung stellen, zum Beispiel für die Instandhaltung des Gebäudes.
Ist die pflegebedürftige Person oder ihre Familie nicht in der Lage den Eigenanteil der Kosten zu zahlen, kann ein Antrag beim Sozialamt gestellt werden. Wird dieser bewilligt, übernimmt das Sozialamt den Eigenanteil der Kosten.
Der Maximalbetrag von 1.612 Euro ist unabhängig vom Pflegegrad, allerdings werden in den Einrichtungen die Pflegekosten für eine Person zum Beispiel mit den Pflegegrad 4 oder 5 höher berechnet, als für eine Person mit dem Pflegegrad 2. Das hat als Konsequenz, dass Personen mit höherem Pflegerad den Zuschuss vor Ablauf der 8 Wochen ausgeschöpft haben können. Pflegekosten, die über die maximale Leistung der Kurzzeitpflege gehen, müssen selbst getragen werden.
Außerdem besteht die Möglichkeit die 1.612 Euro der Verhinderungspflege vollständig oder anteilig auf das Kurzzeitpflegegeld anzurechnen, zusammengerechnet sind das bis zu 3.224 Euro.
Der Anspruch auf die Kurzzeitpflege besteht weiterhin, doch viele pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen sind sich unsicher, ob eine Unterbringung in einer externen Einrichtung in Zeiten der Corona-Pandemie sicher ist. In diesem Fall ist es ratsam, sich bei den jeweiligen Einrichtungen über das bestehende Schutzkonzept zu informieren.
Handelt es sich nicht um einen Notfall, kann es sein, dass die pflegebedürftige Person sich vorab daheim in Quarantäne begeben und einen negativen Corona-Test bei der Aufnahme vorweisen muss. Zum Schutz der Bewohner wird das Sicherheitskonzept für Besucher immer strenger, in vielen Einrichtungen ist der Zutritt nur mit einer FFP2-Maske und mit einem negativen Corona-Schnelltest möglich.
Und zum Schluss nochmal alle wichtigen Fakten auf einen Blick: