In Pflegegrad 2 werden Menschen mit einer erheblichen Einschränkung der Selbstständigkeit eingestuft. Zu dieser Gruppe gehören beispielsweise Personen mit einer Demenz im Anfangsstudium. Körperliche Beeinträchtigungen können, aber müssen nicht dazu kommen.
Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes bestimmt anhand eines Kriterienkatalogs den Pflegegrad. Welche Kriterien genau in die Begutachtung einfließen, erfahren Sie in diesem Blogbeitrag: Pflegegrad beantragen. Damit der Pflegegrad 2 erteilt wird, muss die Gesamtpunktzahl zwischen 27 und 47,5 Punkten liegen.
Wenn der Pflegegrad 2 durch den MDK festgestellt worden ist, hat die betroffene Person Anspruch auf sämtliche Pflegeleistungen der Pflegekasse. Einige Pflegeleistungen sind über die Pflegegrade hinweg identisch, während andere mit der Schwere der Pflegebedürftigkeit steigen.
Bei der häuslichen Pflege durch Angehörige bekommen Menschen mit Pflegegrad 2 ein monatliches Pflegegeld von 316 Euro.
Von Pflegesachleistungen spricht man, wenn ein Pflegebedürftiger zu Hause durch den ambulanten Pflegedienst gepflegt wird. Diese Leistungen belaufen sich auf monatlich 724 Euro. Die ambulanten Pflegedienste rechnen sie direkt mit der Pflegekasse ab.
Bei der teilstationären Pflege wird ein Teil der Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung erbracht, der andere zu Hause. Die Leistungen dafür belaufen sich auf monatlich 689 Euro.
Der Zuschuss für die vollstationäre Pflege beträgt 770 Euro im Monat.
Der Entlastungsbetrag beläuft sich auf eine Höhe von monatlich 125 Euro und kann flexibel eingesetzt werden. So zum Beispiel für die Finanzierung einer Einkaufs- oder Haushaltshilfe.
Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gehören zu den Leistungen, die für alle Pflegegrade gleich hoch sind. Zu den Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel gehören zum Beispiel Produkte, wie Schutzmasken, Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel für Hände und Flächen. Die Leistung umfasst monatlich einen Betrag von 40 Euro.
Hausnotruf-Systeme sind anerkannte Hilfsmittel für Seniorinnen und Senioren. Die Bezuschussung von der Pflegekasse beläuft sich dabei monatlich auf 25,50 Euro. Außerdem werden die einmaligen Anschlusskosten von 10,49 Euro übernommen.
Pflegebedürftige, die in einer Wohngruppe mit anderen leben, können einen sogenannten Wohngruppenzuschuss erhalten. Diese Leistung beläuft sich auf 214 Euro im Monat.
Außerdem stehen jeder Person mit einem Pflegegrad zusätzlich einmalig 2.500 Euro für die Gründung einer Pflege-Wohngruppe zur Verfügung. Diese Anschubfinanzierung erhalten maximal vier der Mitbewohnerinnen oder -bewohner, sodass sie auf 10.000 Euro je Wohngemeinschaft beschränkt ist.
Wenn eine pflegebedürftige Person zeitlich begrenzt in einer vollstationären Einrichtung untergebracht werden muss, greift die Kurzzeitpflege. Hierfür stehen jährlich 1.774 Euro zur Verfügung.
Wenn eine private Pflegeperson für einen befristet Zeitraum ausfällt, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Diese Leistung umfasst Kosten von bis zu 1.612 Euro im Jahr.
Die Ersatzpflege kann auch durch nahe Verwandte oder Personen desselben Haushalts übernommen werden. Dann bekommen für sechs Wochen Verhinderungspflege den 1,5-fachen Satz des monatlichen Pflegegeldes, das die pflegebedürftige Person bekommt. Bei Pflegegrad 2 sind dies 474 Euro.
Mehr zu den Themen Kurzzeit- und Verhinderungspflege erfahren Sie in diesem Magazinbeitrag. Dort gibt es zudem Informationen darüber, ob und wie sich diese Leistungen kombinieren lassen.
Eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme soll Betroffenen das selbstständige Leben in ihrem eigenen Zuhause ermöglichen. Dabei kann es sich beispielsweise um den Einbau eines Treppenlifts oder den Umbau einer Wanne zu einer Dusche handeln. Für diese Umbauten steht Betroffenen ein einmaliger Zuschuss von maximal 4.000 Euro zur Verfügung.
Wenn Sie alles über den Pflegegrad 1 erfahren möchten, schauen Sie gerne bei unserem letzten Beitrag vorbei.