Pflegegrad 3 wird dann erteilt, wenn eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten vorliegt und der Alltag nicht mehr alleine gemeistert werden kann. Dabei kann es sich um körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigungen handeln. Wann genau dieser Pflegegrad erteilt wird, entscheidet der Medizinische Dienst der Krankenversicherung.
Die Voraussetzung für Pflegegrad 3 ist, dass der Gutachter des Medizinischen Dienstes bei der Begutachtung 47,5 bis 70 Punkte im Prüfverfahren dokumentiert. Welche Kriterien dabei begutachtet werden, können Sie in diesem Blogbeitrag nachlesen: Pflegegrad beantragen.
Sollte der Pflegegrad 3 festgestellt werden, hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf alle Pflegeleistungen der Pflegekasse. Einige der Leistungen sind bei allen Pflegegraden gleichhoch, während sich die Höhe einiger Leistungen an der Schwere des Pflegegrades orientiert. So sind das Pflegegeld, die Pflegesachleistungen oder die Leistungen für die teil- oder vollstationäre Pflege bei Pflegegrad 3 höher als bei Pflegegrad 2.
Wenn Menschen mit Pflegegrad 3 in häuslicher Pflege durch Angehörige gepflegt werden, erhalten sie monatlich ein Pflegegeld in Höhe von 545 Euro.
Pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 2 erhalten Zuschüsse für Pflegesachleistungen. Das sind alle pflegerischen Hilfen, die zuhause von professionellen Kräften für ambulante Pflege geleistet werden. Diese Leistung beläuft sich bei Pflegegrad 3 auf 1.363 Euro im Monat.
Die Leistungen für die teilstationäre Pflege belaufen sich auf bis zu 1.298 Euro im Monat.
Neben der Pflege durch Angehörige oder durch einen Pflegedienst steht einer pflegebedürftigen Person mit Pflegegrad 3 selbstverständlich auch die vollstationäre Pflege zu. Hierfür erhalten sie 1.262 Euro im Monat.
Durch die Betreuungs- und Entlastungsleistungen können beispielsweise Putz- und Haushaltshilfe oder Alltagsbegleiter finanziert werden. Diese Leistung beläuft sich auf monatlich 125 Euro.
Für Betroffene mit Pflegegrad 3 stehen außerdem Pflegehilfsmittel zur Verfügung. Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gibt es monatlich 40 Euro.
Hausnotruf-Systeme gehören zu den technischen Pflegehilfsmitteln. Deshalb werden sie mit bis zu 25,50 Euro im Monat gefördert.
Wenn Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 in eine Wohngemeinschaft mit anderen Pflegebedürftigen ziehen, haben sie einen monatlichen Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag von 214 Euro.
Die Anschubfinanzierung ist für die Gründung einer Pflege-Wohngruppe angedacht. So erhält jede Person mit einem Pflegegrad dafür einmalig 2.500 Euro. Diese Leistung beschränkt sich jedoch auf 10.000 Euro je Wohngemeinschaft.
Im Rahmen der Kurzzeitpflege können Pflegebedürftige für den Zeitraum, in dem Pflege zu Hause nicht möglich ist, in einer vollstationären Pflegeeinrichtung untergebracht werden. Der dafür zur Verfügung stehende Betrag beläuft sich auf 1.774 Euro pro Jahr.
Mit dem Betrag der Verhinderungspflege kann für einen vorrübergehenden Zeitraum ein ambulanter Pflegedienst bezahlt werden. Dafür stehen pro Jahr 1.612 Euro zur Verfügung.
Die Verhinderungspflege kann jedoch auch durch nahe Angehörige übernommen werden. Dafür erhält dieser das 1,5-fache des üblichen Pflegegeldes. Bei Pflegegrad 3 sind dies 818 Euro.
Für eine angemessene häusliche Pflege sind manchmal Umbauarbeiten, wie zum Beispiel der Einbau eines Treppenlifts notwendig. Die Pflegekasse stellt dafür einen einmaligen Zuschuss von maximal 4.000 Euro zur Verfügung.
Hier erfahren Sie außerdem alles zu den Leistungen und Voraussetzungen von Pflegegrad 2.