Pflegegrad 5 ist der höchste Pflegegrad, der in Deutschland vergeben werden kann. Bereits bei Pflegegrad 4 liegen „schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten“ vor. Diese Definition wird bei Pflegegrad 5 noch erweitert. Er wird vergeben, wenn zusätzlich „besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung“ vorliegen.
Wenn dieser Pflegegrad erteilt wird, liegt ein sehr hoher Pflegebedarf vor und eine selbstständige Bewältigung des Alltags ist so gut wie unmöglich. Dadurch erhalten Pflegebedürftige die umfangreichsten Leistungen aus der Pflegekasse.
Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes führt eine Begutachtung durch, um den Pflegegrad festzustellen. Wie genau diese abläuft, erfahren Sie in unserem Beitrag Pflegegrad beantragen. Um Pflegegrad 5 zu erhalten, müssen bei dieser Begutachtung zwischen 90 und 100 Punkte ermittelt werden.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 sind stark auf die Hilfe von anderen angewiesen. Deshalb stehen ihnen sämtliche Leistungen der Pflegekasse zu.
Das Pflegegeld dient dazu, pflegebedürftigen Personen eine Pflege im eigenen zuhause zu ermöglichen. Bei Pflegegrad 5 beläuft sich diese Leistung auf 901 Euro im Monat.
Wenn die Pflege zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst übernommen wird, stehen dafür Pflegesachleistungen zur Verfügung. Die Höhe dieser Leistungen richtet sich nach der Schwere des Pflegegrades. Bei Pflegegrad 5, dem höchsten Pflegegrad, beläuft sich diese auf 2.095 Euro im Monat.
Die teilstationäre Pflege greift dann, wenn die Versorgung der pflegebedürftigen Person an einzelnen Tagen oder Nächten durch eine Pflegeinstitution erfolgt. Dafür stehen monatlich 1.995 Euro zur Verfügung.
Selbstverständlich steht Personen mit Pflegegrad 5 auch die vollstationäre Pflege zu. Dafür erhalten sie monatlich 2.005 Euro.
Die Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind bei allen Pflegegraden gleich hoch angesetzt. So stehen für die Finanzierung von Putz- oder Haushaltshilfen monatlich 125 Euro zur Verfügung.
Zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel gehören beispielsweise Mundschutzmasken, Einweghandschuhe, Bettunterlagen oder Desinfektionsmittel. Für die Finanzierung dieser stehen monatlich 40 Euro zur Verfügung.
Auch Hausnotruf-Systeme werden von der Pflegekasse mitfinanziert, sobald ein Pflegegrad vorliegt. Die Leistung beläuft sich auf 25,50 Euro im Monat.
Pflege-Wohngemeinschaften in denen Pflegebedürftige mit anderen Pflegebedürftigen zusammenleben, bieten viele Vorteile. Gefördert wird dieses Wohnkonzept mit einem pauschalen Wohngruppenzuschlag von 214 Euro im Monat.
Für die Neugründung einer solchen Pflege-WG gibt es die sogenannte Anschubfinanzierung. Mit dem Betrag von einmalig bis zu 2.500 Euro pro pflegebedürftigen Mitbewohner können notwendige bauliche Maßnahmen oder andere Kosten, die im Rahmen der Gründung anfallen, getragen werden. Der Betrag beschränkt sich auf 10.000 Euro pro Wohngruppe.
Die Kurzzeitpflege ist eine kurzzeitige Aufnahme einer pflegebedürftigen Person in einer vollstationären Einrichtung. Sie greift beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt oder die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss. Hierfür stehen jährlich 1.774 Euro zur Verfügung.
Auch bei der Verhinderungspflege handelt es sich um eine jährliche Leistung. Dadurch kann für einen vorübergehenden Zeitraum ein ambulanter Pflegedienst finanziert werden. Im Jahr beläuft sich diese Leistung auf 1.612 Euro.
Wenn die Verhinderungspflege durch einen nahen Angehörigen übernommen wird, erhält dieser dafür das 1,5-fache des ursprünglichen Pflegegeldes der pflegebedürftigen Person. Bei Pflegegrad 5 sind das 1.352 Euro.
Um eine angemessene häusliche Pflege zu ermöglichen, sind manchmal bauliche Maßnahmen erforderlich. So wird beispielsweise der Einbau eines Treppenlifts mit bis zu 4.000 Euro gefördert. Bei dieser Leistung handelt es sich um eine einmalige Zahlung.
Wenn Sie mehr über die Voraussetzungen und Leistungen der anderen Pflegegrade erfahren möchten, schauen Sie gerne in unseren Magazinbeiträgen vorbei.